Satzung des Vereins

Satzung 

  • Name, Sitz und Geschäftsjahr 
    Der Verein führt den Namen „Heimatverein Steglitz e.V.“ Der Sitz des 1923 gegründeten Vereins ist der Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin. Der Verein ist unter der Reg.-Nr. VR 3690 N 2 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
  • Zweck und Aufgaben 
    Zweck des Vereins ist der Betrieb des von ihm gegründeten Heimatmuseums und damit die Förderung dieser kulturellen Einrichtung sowie die Pflege und Erhaltung der dort gesammelten Kulturwerte. Das Museum soll der Volksbildung dienen, indem es Entstehung und Entwicklung der jetzigen Berliner Ortsteile Steglitz, Lichterfelde, Lankwitz und Südende sowohl mit einer ständigen Schausammlung als auch mit wechselnden Ausstellungen, deren Schwerpunkte auch über den ehemaligen Bezirk hinausgehen können, veranschaulicht. Das Museum soll allen Besuchern geschichtliche Kenntnisse – mit Bezug zur Gegenwart – vermitteln und die Heimatverbundenheit der Bürger unserer Ortsteile fördern. Zu diesem Zweck sammelt der Verein Dokumente und Ausstellungsstücke aller Art. Daneben dient er der Bildung, indem er unter anderem die Zeitschrift „ Steglitzer Heimat“ heraus gibt und Vortragsveranstaltungen sowie Führungen zu geschichtlichen und heimatkundlichen Themen durchführt. Erwerbungen für die Sammlungen des Museums tätigt der Vorstand. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Besuch der Ausstellungsräume ist grundsätzlich kostenlos. 
  • Mitgliedschaft und Beiträge
    Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich bereit erklärt, den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen und den festgesetzten Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. 
    • Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit. 
    • Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern. 
    • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat, oder ein Jahr lang mit seinen Beiträgen in Rückstand geblieben ist und trotz Mahnung binnen 4 Wochen seiner Beitragspflicht nicht nachkommt. 
  • Rechte und Pflichten der Mitglieder 
    Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben auf der Mitgliederversammlung das Stimmrecht. 
    • Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht. 
    • Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, 
    • Die vereinseigenen Einrichtungen (Archiv, Bibliothek, Kartensammlung usw.) unter Beachtung der entsprechenden Bedingungen unentgeltlich zu nutzen. 
    • Die Mitglieder sind verpflichtet, 
      • die Ziele des Vereins zu fördern,
      • das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln, 
      • den Vereinsbeitrag bis zum 1. März des Jahres zu entrichten.
  • Vereinsvermögen und Spenden 
    Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein auch Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen, die im Rahmen des § 2 der Satzung zu verwenden sind. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 
  • Organe und Einrichtungen
    Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 
  • Vorstand 
    Der Vorstand besteht aus 
    • der oder dem Vorsitzenden
    • der oder dem Geschäftsführer/in
    • der oder dem Schatzmeister/in. 

Diese drei Vorstandsmitglieder sind der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er wird auf drei Jahre gewählt und hat das Recht auf Zuwahl von bis zu 6 Beisitzern. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes nach, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Verein wird durch den Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten. 

  • Mitgliederversammlung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladefrist von 8 Tagen einberufen. Bei Satzungsänderungen bedarf es einer Frist von 14 Tagen. Die Einberufung kann durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift „Steglitzer Heimat“, oder durch Anschreiben unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für: 
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Entgegennahme von Jahres- und Kassenberichten
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung des Vereinsbeitrages
    • Änderung der Satzung
    • Auflösung des Vereins 

Bei Satzungsänderung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Auf Verlangen von 20 v.H. der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind dem Inhalt nach zu protokollieren. 

  • Auflösung des Vereins 
    Die Auflösung des Vereins ist nur möglich durch einen Mehrheitsbeschluss von 3⁄4 der anwesenden Mitglieder in einer für diesen Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, dass es gemäß dem Zweckbestimmungen des § 2 zu verwenden hat. 

Berlin im April 2003 

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