Satzung des Vereins

Satzung 

      §1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
      1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Steglitz e.V.“
      2) Der Sitz des 1923 gegründeten Vereins ist der Bezirk Steglitz-Zehlendorf von Berlin.
      3) Der Verein ist unter der Reg.-Nr. VR 3690 N 2 im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
      4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

      §2 Zweck und Aufgaben
      1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
      2) Zweck des Vereins ist der Betrieb des von ihm gegründeten Heimatmuseums und damit die Förderung dieser kulturellen Einrichtung sowie die Pflege und Erhaltung der dort gesammelten Kulturwerte .Das Museum soll der Volksbildung dienen, indem es Entstehung und Entwicklung der jetzigen Berliner Ortsteile Steglitz, Lichterfelde, Lankwitz und Südende mit Ausstellungen, deren Schwerpunkte auch über den ehemaligen Bezirk hinausgehen können, veranschaulicht. Das Museum soll allen Besuchern geschichtliche Kenntnisse — mit Bezug zur Gegenwart — vermitteln und die Heimatverbundenheit der Bürger unserer Ortsteile fördern. Zu diesem Zweck sammelt der Verein Dokumente und Ausstellungsstücke aller Art. Daneben dient der Verein der Volksbildung, indem er unter anderem die Zeitschrift „Steglitzer Heimat“ herausgibt und Vortragsveranstaltungen sowie Führungen zu geschichtlichen und heimatkundlichen Themen durchführt. Erwerbungen für die Sammlungen des Museums tätigt der Vorstand. Der Besuch der Ausstellungsräume ist grundsätzlich kostenlos.
      3) Der Verein darf seinen Satzungszweck auch durch Hilfspersonen (§ 57 Abs. 1 Satz 2 AO), durch planmäßiges Zusammenwirken mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Körperschaften und durch das Halten von Beteiligungen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften verwirklichen.

      §3 Gemeinnützigkeit
      1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      2) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Verein auch Geldspenden und unentgeltliche Zuwendungen annehmen, die im Rahmen des § 2 der Satzung zu verwenden sind. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

      §4 Mitgliedschaft und Beiträge
      1) Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich bereit erklärt den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen und den festgesetzten Jahresbeitrag an den Verein zu zahlen. Aufnahmeanträge sind an den Vorstand zu richten, der darüber entscheidet. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen.
      2) Mit Zugang der vom Vorstand mitgeteilten Aufnahmeerklärung beim Antragssteller wird zunächst die Probemitgliedschaft erworben. Das Probemitglied hat alle Rechte und Pflichten einen ordentlichen Mitglieds mit Ausnahme des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung. Nach Ablauf eines Jahres wird die Probemitgliedschaft zur ordentlichen Mitgliedschaft, es sei denn, dass ein Mitglied des Vorstands einen Überprüfungsantrag stellt und dies vor Ablauf dieser Zeit dem Probemitglied mitteilt. Über einen rechtzeitig gestellten Überprüfungsantrag entscheidet der Vorstand in seiner nächsten Sitzung nach freiem Ermessen. Er lautet auf Aufnahme zur Vollmitgliedschaft oder Ausschluss; eines wichtigen Grundes für den Ausschluss innerhalb der Zeit der Probemitgliedschaft bedarf es in diesem Fall nicht.
      3) Der Vorstand kann besonders verdiente Mitglieder des Vereins zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
      4) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und fördernden Mitgliedern.
      5) Die Mitgliedschaft endet:
      a) bei natürlichen Personen durch deren Tod oder Verlust der Geschäftsfähigkeit;
      b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit;
      c) durch Austritt (Abs. 5);
      d) durch Ausschluss (Abs. 6).
      6) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
      7) Ein Mitglied kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der wichtige Grund die Fortführung der Mitgliedschaft für den Verein oder seine Mitglieder unzumutbar erscheinen lässt. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied trotz Mahnung länger als sechs Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist oder den Vereinsinteressen grob zuwidergehandelt hat. Dem Mitglied ist vor seinem Ausschluss Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Das Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Zugang der Ausschlusserklärung die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen, die dann abschließend entscheidet.

      §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge, Kommunikation
      1) Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennen die Mitglieder den Inhalt der Satzung und der sonstigen Vereinsordnungen an. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
      2) Die Mitglieder entrichten Beiträge in Geld an den Verein. Das Nähere – insbesondere die Höhe der Beiträge und ihre Fälligkeit – regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Die Mitgliederversammlung ist auch berechtigt, zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung zu erlassen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
      3) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben auf der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.
      4) Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
      5) Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
      a) Die vereinseigenen Einrichtungen (Archiv, Bibliothek, Kartensammlung usw.) unter Beachtung der entsprechenden Bedingungen unentgeltlich zu nutzen.
      b) Die Mitglieder sind verpflichtet,
      (i) die Ziele des Vereins zu fördern,
      (ii) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
      (iii) den Vereinsbeitrag bis zum 1. März des Jahres zu entrichten.
      6) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Vorstand eine ladungsfähige postalische Anschrift sowie eine E-Mail-Adresse mitzuteilen und den Vorstand über jede Änderung ihres Namens und/oder ihrer Adressdaten unverzüglich zu informieren.
      7) Sofern in dieser Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, können Vorstand und Mitglieder sämtliche Erklärungen und alle sonstige Kommunikation neben der Schrift- auch in Textform per E-Mail abgeben. Erklärungen und Kommunikation der Mitglieder per E-Mail an den Verein und/oder den Vorstand können wirksam nur an die auf der Vereinshomepage genannten E-Mailadressen des Vorstands oder der Geschäftsstelle erfolgen.

      §6 Organe
      Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

      §7 Vorstand
      1) Der Vorstand besteht aus
      a) der oder dem 1. Vorsitzenden;
      b) der oder dem 2. Vorsitzenden;
      c) der oder dem Schatzmeister /in;
      d) bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Diese drei Vorstandsmitglieder sind der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
      2) Wählbar als Vorstandsmitglied sind nur Mitglieder des Vereins.
      3) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung pro Amt im gesonderten Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
      4) Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens einer Woche durch den 1. Vorsitzenden, ersatzweise den 2. Vorsitzenden. Eine Verkürzung der Ladungsfrist ist mit Zustimmung sämtlicher Vorstandsmitglieder möglich. Die Zustimmung gilt mit dem Erscheinen zur Vorstandssitzung als erteilt. Nach Maßgabe der Regelungen in Satz 1–3 können Vorstandssitzungen auch fernmündlich oder in elektronischer Form (z. B. per Videokonferenz) erfolgen.
      5) Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, ersatzweise des 2. Vorsitzenden, weiter ersatzweise des Schatzmeisters.
      6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes nach, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
      7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorstand kann zudem eine Entgeltverordnung erlassen, welche die Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Einrichtungen und Veranstaltungen sowie von sonstigen Leistungen des Vereins regelt.

      §8 Mitgliederversammlung
      1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Ladefrist von zwei Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung kann auch durch Bekanntgabe in der Vereinszeitschrift ,,Steglitzer Heimat“, erfolgen.; hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen beginnend mit dem Tag nach der Veröffentlichung einzuhalten.
      2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
      a) Wahl des Vorstandes
      b) Wahl der Kassenprüfer
      c) Entgegennahme von Jahres- und Kassenberichte
      d) Entlastung des Vorstandes
      e) Festsetzung des Vereinsbeitrages
      f) Änderung der Satzung
      g) Auflösung des Vereins
      3) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
      4) Auf Verlangen von 20 v.H. der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
      5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind dem Inhalt nach zu protokollieren.

      §9 Kassenprüfung
      1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenprüfer sowie einen stellvertretenden Kassenprüfer, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Der Kassenprüfer, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter, prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands ab.
      2) Die Wiederwahl des Kassenprüfers und des stellvertretenden Kassenprüfers ist zulässig.

      §10 Auflösung des Vereins
      1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer für diesen Zweck besonders einzuberufenden Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
      2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
      3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, dass es gemäß den Zweckbestimmungen des § 2 zu verwenden hat.

      Berlin im März 2024

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